
Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden
30.03.2015 10:14Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schließt auch
familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen
Großeltern und ihrem Enkelkind. Soweit tatsächlich eine engere familiäre
Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines
Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der
Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete
Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser
gedient ist.
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
hervor.
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