
Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen
10.02.2020 13:19Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen
Keine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung
Die Änderung eines bestehenden und gut laufenden Wechselmodells ist gemäß § 1696 BGB nur bei Vorliegen triftiger und das Kindeswohl betreffender Gründer möglich. Der Grundsatz der Förderung von stabilen Lebensverhältnissen und der Kontinuitätsgrundsatz verbieten eine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.09.2018
- 13 UF 74/18 -
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